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16. März 2008
--> Vorstand neu gewählt - Elke Lies neu im Vorstand

Neu im TERRA-Vorstand ist Elke Lies. Am 9. Dezember 2007 wurde bei der regulären Mitgliede...


25. August 2007
--> Distanzierung von Ervin Laszlo

Terra-Vorstand beendet Ehren-Mitgliedschaft des Club of Budapest Präsidenten bei Terra


22. August 2007
--> Beste Rezensionen zu "Eine humane Weltwirtschaft"

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SATZUNG

 

§ 1 - Name und Sitz

(1.1) Der Verein trägt den Namen »Terra« und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. Der Verein trägt nach der Eintragung den Zusatz e.V.

(1.2) Er hat seinen Sitz in Stuttgart.

(1.3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Der Vereinszweck

(2.1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes  »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2.2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2.3) Der Zweck des Vereins ist die Umsetzung der »Terra phi­lo­sophy«. Demgemäß will Terra sowohl als Netzwerk verschiedener Tätigkeiten und Organisationen auf den Gebieten der Um­welt-, Entwicklungs-, Friedens-, Bildungs- und Men­schen­rechts­ar­beit fungieren als auch eigene konkrete Entwicklungs- und Umweltprojekte in Europa und weltweit initiieren, umsetzen und betreuen. Terra trägt dabei der allgemeinen Erkenntnis aller Hilfswerke Rechnung, daß heute Entwicklungsarbeit nur noch unter Einbeziehung ökologischer Arbeit und vice versa für alle oben genannten Gebiete sinnvoll möglich ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit von Terra liegt jedoch auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit sowie der konzeptionellen und konkreten Projektarbeit der Entwicklungs­hilfe für die Länder der Dritten Welt und der wissenschaftlichen Forschung, der humanitären Hilfe und der aktiven Bildungsarbeit. Als unabhängige Vereinigung vertritt der Verein die Interessen derer, die sich über den Fortbestand der Natur und des Planeten Erde, die geistige und moralische Erneuerung des Menschen sorgen und tatkräftig an der Umsetzung dieser Ziele mitarbeiten wollen.

(2.4) Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.

(2.4) Der Zweck ergibt sich aus der beigefügten »Terra philosophy«.

 

§ 3 - Die Mitgliedschaft

(3.1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen, Unternehmen und Institutionen werden, die sich bereit erklären, die Ziele des Vereins nachhaltig zu fördern.

(3.2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Mitglied ist, wer die Mitgliedschaft vom Vorstand bestätigt erhält.

(3.3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der Firma oder Organisation, Austritt oder Ausschluß.

(3.4) Der schriftlich zu erklärende Austritt kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Das passive und aktive Wahlrecht erlischt mit sofortiger Wirkung.

(3.5) Ein Ausschluß durch den Vorstand des Vereins ist zulässig, wenn ein Mitglied die Ziele und Interessen des Vereins  oder die Satzung grob verletzt oder mit seinen Verpflichtungen trotz Mahnung länger als 6 Monate im Verzug ist.

(3.6.) Der Verein kann besonders verdienten Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(3.7.) Fördermitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Fördermitglieder unterstützen die Vereinsziele insbesondere durch regelmäßige Spendenbeiträge, haben jedoch weder aktives noch passives Stimmrecht.

 

§ 4 - Die Organe von Terra

(4.1) Der Vorstand

(4.2) Die Jahrestagung/ Mitgliederversammlung

 

§5 - Der Vorstand

(5.1) Der Verein hat 5 Vorstandsmitglieder. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder für das nächste Jahr erhöht oder ermäßigt werden.

(5.2) Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wahl erfolgt auf der Grundlage einer vorher versandten Kandidatenliste und ohne Wahlwerbung. Jeder Wahlberechtigte hat bis zu 5 Stimmen. Sollte durch Beschluß der Mitgliederversammlung die Zahl der Vorstandsmitglieder für das nächste Jahr erhöht oder ermäßigt werden, so hat jeder Wahlberechtigte maximal so viele Stimmen wie von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstandsmitglieder bestimmt werden. Stimmberechtigt und wählbar ist jedes natürliche Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird dieses durch Nachrücken der Person mit der nächst höchsten Stimmenzahl ersetzt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

(5.3) Im Vorstand werden folgende Funktionen besetzt: ein Vorsitzender, zwei Stellvertreter, ein Kassenwart, ein Sekretär. Die Verteilung dieser Aufgaben legt der Vorstand in seiner konstituierenden Sitzung fest.

(5.4) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltung ist gleichgesetzt mit »nicht Zustimmung«.

(5.5) Zeichnungsberechtigt ist der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 





 

§ 6 - Jahrestagung / Mitgliederversammlung

(6.1) Die Jahrestagung von Terra findet einmal jährlich statt. Bei jeder zweiten Jahrestagung werden die Mitglieder des Vorstands gewählt. Ort und Zeitpunkt der Jahrestagung werden vom Vorstand bestimmt und mit der Tagesordnung sowie in jedem zweiten Jahr mit der Kandidatenliste für die Vorstandswahl mindestens 30 Tage vorher allen Mitgliedern des Vereins schriftlich angezeigt. Die Tagung wird von einem Tagungsleiter und einem Protokollanten geleitet.

(6.2) Mitgliedern, die nicht an der Jahrestagung teilnehmen können, ist eine Stimmabgabe per Briefwahl zu ermöglichen.

(6.3) Der Vorstand stellt für die Jahrestagung eine Tagesordnung auf. Bei den in jedem zweiten Jahr stattfindenden Vorstandswahlen sind regelmäßige Tagesordnungspunkte die Entlastung des Vorstands und die Wahl der Vorstandsmitglieder. Auf der Tagung berichtet der Vorstand über seine Tätigkeit seit seiner Wahl, der Kassierer legt einen Kassenbericht vor.

(6.4) Die Tagung bietet allen Vereinsmitgliedern die Gelegenheit zur Aussprache. Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über die Zulassung von Eilanträgen, die später eingehen, entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

(6.5.) Die Beschlüsse sind vom Tagungsleiter zu protokollieren. Die Protokolle sind beim Verein aufzubewahren und stehen jedem Mitglied zur Einsicht zur Verfügung.

 

§ 7 - Mittel von Terra

(7.1) Beiträge werden erhoben, dessen Höhe der Vorstand vorschlägt und die durch die Jahrestagung bestätigt werden. Die Annahme von Zuwendungen für Projekte durch Nichtmitglieder von Terra, die Industrie oder andere Dritte können vom Vorstand im Einzelfall geprüft und ggf. abgelehnt werden.

(7.2) Die Mittel dürfen nur zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Dazu gehört auch die finanzielle Unterstützung anderer Institutionen.

(7.3) Die Vorstandsmitglieder erhalten aus dem Fonds keine Leistungen außer:

a) Ersatz aus auftragsgemäß geleisteten Aufwendungen,

b) aus gesetzlichen Schuldverhältnissen,

c) aus dem Vereinszweck dienenden Verträgen.

Hierüber sind die Vereinsmitglieder auf der Jahrestagung zu unterrichten. Kein Vorstandsmitglied darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

(7.4) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 8 - Auflösung des Vereins

(8.1) Der Beschluß über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des vorhandenen Vermögens erfordert eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.

(8.2) Die Auflösung von »TERRA e.V.« bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8.3) Die Versammlung entscheidet nach dem Auflösungsbeschluß mit einfacher Mehrheit über die Vergabe des Vereinsvermögens zugunsten einer gemeinnützigen Institution. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 9 - Satzungsänderungen

(9.1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit geändert werden.

 

§ 10 - Schlußbestimmungen

(10.1) Diese Satzung tritt am Tag der Genehmigung durch das Registergericht in Kraft. Sie gilt bis dahin als verbindliche Absichtserklärung der Gründungsmitglieder.

(10.2) Gerichtsstand von »TERRA« ist Stuttgart.

In Zweifelsfällen gilt die deutsche Fassung dieser Satzung.

(10.3) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, die dem Verein vom Registergericht aufgegeben werden.

 

Stuttgart, den 3. September 1994

Revidierte Fassung vom 24. Oktober 1998

 


Spendenkonto: Terra e.V., Stuttgarter Volksbank, BLZ 60090100, Kto. 219947007